Inhalt
Ist ein Produkt oder eine Leistung mangelhaft, haben Sie als Konsument umfassende Rechte: Es geht um Gewährleistung. Garantie ist etwas Anderes. Es gibt große Unterschiede, die auch vielen Unternehmen nicht klar sind.
Wenn das Display am Smartphone schwarz bleibt, der neue Fernseher flimmert, die Schibindung immer wieder aufgeht, der Kaffeevollautomat streikt oder die Naht an dem neuen Pullover aufgeht, müssen Sie das nicht hinnehmen. Immer wieder kommt es vor, dass Verkäufer Konsumenten bei Mängeln abwimmeln und an die Hersteller verweisen. In den allermeisten Fällen sind sie selbst für die Behebung des Mangels zuständig.
Was sollen Sie tun, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung mangelhaft ist, also nicht dem Vertrag entspricht? Prüfen Sie, welche Ansprüche Sie haben. Wir helfen Ihnen dabei. Sie können sich entweder auf Gewährleistung oder möglicherweise Garantie berufen. Klingt ziemlich ähnlich, ist aber ganz was anderes.
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Konsumenten und Händler vermischen gerne "Garantie" und "Gewährleistung". Gemeint ist eigentlich immer: "Die Ware entspricht nicht dem Vertrag. Helfen Sie mir". Es gibt aber grundsätzliche Unterschiede. Garantie ist eine freiwillige Zusage eines Unternehmens. Es kann Ihnen vieles oder wenig (und auch unter bestimmten Bedingungen) zusagen. Bei der Garantie ist Ihr Ansprechpartner meistens der Hersteller eines Produktes.
Gewährleistung hingegen ist Ihr Recht als Konsument, ein gesetzlicher Anspruch, der klar geregelt ist. Dieses Recht definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung für Mängel. Sie als Kunde haben das Recht von Ihrem Vertragspartner (Juristen nennen ihn „Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Bei der Gewährleistung ist der Händler ihr Ansprechpartner und darf sie nicht – das ist wichtig - an Dritte weiterleiten.
Im Handel ist die Garantie also eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte Leistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber Ihnen, den Konsumenten. Sie ist freiwillig und frei gestaltbar.
Das Unternehmen kann Ihre Gewährleistungsansprüche weder ausschließen noch wesentlich einschränken.
Wenn das im Kleingedruckten versucht wird, wäre das schlicht unwirksam. Geregelt sind die Gewährleistungsansprüche hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Zu den einzigen Ausnahmen zählen Privatkäufe und die Verkürzung der Gewährleistung bei gebrauchter Ware. (Lesen Sie mehr dazu im Kapitel: „Gewährleistungsfrist - wie lange?" und „Privatverkäufe")
Ansprüche: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Wandlung
Was bedeutet Gewährleistung? Sie haben ein Produkt gekauft und nach einiger Zeit stellt sich heraus: Es ist mangelhaft und Sie haben den Mangel nicht verursacht. Bei Gewährleistung haben Sie den Anspruch, dass der Händler die Sache in Ordnung bringt. Der Händler (Unternehmer) hat bei der Gewährleistung vier Möglichkeiten
- den Mangel beheben (z.B. Reparatur) oder
- die mangelhafte Sache austauschen (gleiches, neues Produkt) oder
- eine Preisminderung gewähren oder
- die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen (Wandlung).
Ob Ihr Vertragspartner (Händler, Unternehmer) den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich.
Händler haftet für Mängelfreiheit
Gern behaupten Händler, sie hätten das beanstandete Gerät nicht erzeugt und seien für Mängel daher auch nicht verantwortlich. Das ist falsch. Damit darf ein Händler Sie nicht abwimmeln. Der Händler haftet in jedem Fall für die Mängelfreiheit der Ware.
Kommentare
Wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind, haben Sie das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages. Dieses gilt für das gesamte Set, das Sie gekauft haben.
Ihr Konsument-Team
Zuständig für die Gewährleistung ist in erster Linie der Händler, bei dem das Skiset gekauft wurde. Verbesserung oder Austausch müsssen innerhalb angemessener Frist erfolgen. Wir raten daher, eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Wandlung ist dann möglich, wenn eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich ist, etwa wenn Verbesserung oder Austausch für den Verkäufer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden oder wenn Ihr Vertragspartner Verbesserung oder Austausch ablehnt oder damit in Verzug kommt.
Ihr KONSUMENT-Team
Die Frist, innerhalb der man die gesetzliche Gewährleistung geltend machen kann, beträgt zwar zwei Jahre, allerdings gibt es eine Einschränkung: Wird die Gewährleistung später als 6 Monate nach dem Datum der Übergabe an den Käufer geltend gemacht, muss der Käufer nachweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe der Ware bestanden hat. Sie müssten also nachweisen, dass der Fehler im Herd schon von Anfang an vorhanden war.
So eine Nachweis ist meistens leider nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mithilfe des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen möglich. Wenn es ein teurer Herd war und Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die diesen Fall deckt, ist dies eine Überlegung wert. Eine Klage wäre aber rasch einzubringen, denn die 2-Jahres-Frist nach dem Kauf des Herdes läuft bald ab.
Ihr KONSUMENT-TEAM